AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma inovatus Systemhaus GmbH, Ridderstr. 33, 48683 Ahaus

– nachstehend inovatus genannt –

1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Miet- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2 Angebote, Auftragsbestätigung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird.

(2) Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt. Sämtliche Rechte wie Urheberrechte, Leistungsrechte usw. stehen allein uns bzw. unseren Lieferanten zu.

3 Preise

(1) Maßgebend sind die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sind dort keine Preise genannt, gelten die jeweils gültigen Preislisten von inovatus.

(2) Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle.

4 Lieferung

(1) Bei der Überlassung von Software umfasst die Lieferung die Überlassung der Programme in ablauffähiger Form sowie die dazugehörigen Dateien und ein Bedienerhandbuch.

(2) Falls die Lieferzeit von uns nicht eingehalten wird, kann der Kunde nach Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Vertrages ablehnen. In diesem Falle ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Im Falle höherer Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr, wenn wir nicht innerhalb einer angemessenen Frist beliefert werden und nachweisen, dass wir selbst einen Vertrag über den Vertragsgegenstand mit einem Lieferanten (Deckungsgeschäft) geschlossen hatten. In allen in diesem Abschnitt genannten Fällen ist der Kunde allerdings nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten hat. Bei Dauerlieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Termine vereinbart werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch uns.

(5) Wird vor Lieferung durch den Kunden eine andere als die bestellte Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt und stimmen wir dem Ansinnen des Kunden zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist verlängert sich um die für die andersartige Ausführung notwendige und erneut zu vereinbarende Frist.

(6) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wie berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist und entsprechender Androhung die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt 30 % des vereinbarten Lizenzpreises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

5 Zahlung

(1) Zahlungen dürfen nur an uns direkt oder an die von uns schriftlich bevollmächtigten Personen geleistet werden. Unsere Rechnungen sind zahlbar gemäß dem dort angegebenen Datum oder, wenn ein solches nicht angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 3o Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei unserer Zahlstelle. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.

(2) Ersatzteile, Reparaturen sowie Softwareleistungen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt, sofern kein Software -Pflegevertrag geschlossen ist.

(2) Ersatzteile, Reparaturen sowie Softwareleistungen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt, sofern kein Software -Pflegevertrag geschlossen ist.

(3) Werden für einen Teil des vereinbarten Kaufpreises Waren in Zahlung genommen, so kann ein vereinbarter Barzahlungsrabatt nur für den verbleibenden Restbetrag gewährt werden.

(4) Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns ausschließlich die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

(5) Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen ab dem Tage der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der uns berechneten Bankzinsen plus Mehrwertsteuer, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, können wir unbeschadet anderer Rechte die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden mit Ausnahme etwaiger Mängelbeseitigung zur Heilung des Verzuges aufschieben oder vom Vertrag unter Berechnung unserer Kosten zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Fall werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Verträgen sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel. Ferner sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern oder diese weitere Belieferung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung des Kunden abhängig zu machen.

(7) Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden oder eines Akzeptanten eines Wechsels bis zur Fälligkeit einer Zahlung oder während der Laufzeit eines Wechsels, oder erhalten wir über den Kunden oder Akzeptanten des Wechsels eine ungünstige Auskunft, können wir sofortige Zahlung verlangen.

6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl durch uns freigeben werden, wenn und soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur rastlosen Erfüllung aller unserer Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weitergibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Das gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat.

Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.

Wir können vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Wir sind sodann berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zulegen.

Bei Weiterverarbeitung des Vertragsgegenstandes gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 I BGB. Bei Verbindung der Kaufsache mit anderen Sachen des Kunden erwerben wir anteiliges Miteigentum an der neuen Sache.

Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Kunde. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen.

Soweit die Lieferung nicht erfolgt ist, können wir nach unserer Wahl sofort als auch Zug-um-Zug gegen Bezahlung liefern.

Der Kunde hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung von Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im Übrigen hat er uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Kunde.

Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Ware nach der Aufhebung der Pfändung an uns auszuhändigen.

(2) Bei Zahlungsverzug können wir die Herausgabe des Gegenstandes für den der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen einer angemessenen Frist verlangen und über den Gegenstand anderweitig verfügen und nach Zahlung durch den Kunden diesen in angemessener Frist mit einem anderen Gegenstand neu beliefern.

(3) Der Kunde ist zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und zu deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.

(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf die Kaufsache nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden und aus dem vorgeschriebenen Gebiet nicht ausgeführt werden.

(5) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Vorbehaltsware nach unserer Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.

(6) Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme der Ware kein Rücktritt vom Vertrag. Die Rücknahme erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherung unserer Ansprüche. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

7 Verzug, Unmöglichkeit

(1) Kommen wir mit der Überlassung eines Vertragsgegenstandes in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Wertes des vom Verzug betroffenen Vertragsgegenstandes verlangen.

(2) Wird uns die Überlassung des Vertragsgegenstandes schuldhaft unmöglich, kann der Kunde Schadenersatz, begrenzt auf den vorgenannten Höchstbetrag, verlangen.

(3) Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Überlassung oder Nichterfüllung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten angemessenen Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

(4) Bei Nichtbelieferung durch Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden von unserer Lieferverpflichtung erst frei, wenn wir nachweisen, beim Lieferanten auch tatsächlich die Sache bestellt zu haben.

8 Gewährleistung

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler der Vertragsgegenstände, insbesondere in den Programmen und den zugehörigen sonstigen Materialien nicht ausgeschlossen werden können.

(2) Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

(3) Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung, sowie offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 1 0 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, ist er verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und den entdeckten Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden schriftlich gegenüber uns anzuzeigen.

(5) Wir beheben binnen angemessener Frist kostenlos Mängel, die der Kunde innerhalb von 6 Monaten nach Überlassung des Vertragsgegenstandes schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Kann bei einer Überprüfung durch uns der Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch von Programmen oder Vorliegen sonstiger von uns nicht zu vertretender Störungen. Wir beseitigen nach unserer Wahl den Fehler durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Neulieferung einer Softwareversion.

Schlagen mehr als drei Nachbesserungsversuche pro Mangel fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder bei Vorliegen der Voraussetzungen, Schadenersatz zu verlangen.

(6) Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird. In diesem Fall haften wir, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die verloren gegangenen Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form festgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(7) Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung an Gegenständen wie abnutzbaren Teilen wie Gummi, Sicherungen, Batterien, Farbbändern usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse entstehen.

(8) Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Aufstellungsort reparieren.

(9) Erweist sich ein von uns mitgeliefertes Aggregat eines Zulieferers als mangelhaft, ist der Kunde verpflichtet, dies zunächst außergerichtlich dem Zulieferer gegenüber anzuzeigen. Sollte der Zulieferer trotz einer Aufforderung des Kunden nicht leisten, kann der Kunde uns in Anspruch nehmen. Zu einer nochmaligen Aufforderung des Zulieferers ist der Kunde verpflichtet, wenn wir Informationen übermitteln, die den Zulieferer voraussichtlich zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen.

(10) Wir werden den Kunden auf eigene Kosten gegen Ansprüche verteidigen, die aus einer evtl. Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Software oder Dokumentation gegen den Kunden geltend gemacht werden und dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht genügt und wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen, oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Die Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungsdauer von 3 Jahren ermittelt, so dass für jeden Monat der Nutzung 1/36 des Preises angerechnet wird.

9 Haftung

Wir sind zum Ersatz von Schäden nur in dem nachfolgend aufgeführten Umfang verpflichtet:

– dem Grunde nach und in voller Schadenshöhe bei eigenem Vorsatz und eigenem groben Verschulden; entsprechendes gilt für gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte;

– dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

– außerhalb wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass inovatus sich kraft Handelsbrauchs davon frei zeichnen kann.

– der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen beschränkt auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.

10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Das Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkennt worden ist.

11 Abtretungsverbot

Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.

12 Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende personenbezogene Daten in unserer EDV-Anlage speichern und automatisch verarbeiten.

13 Bedingungen für die Überlassung von Software

Wir erteilen dem Kunden das zeitlich beschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an der Software. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. Ergänzend gelten die Lizenzbedingungen der Softwarehersteller, die ausdrücklich Gegenstand dieses Vertrages sind.

14 Bedingungen für die Anpassung von Software

(1) Soweit wir Software angepasst haben, erteilen wir dem Kunden das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an der so hergestellten neuen Software. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

(2) Der Kunde ist nur berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu fertigen; weitere Kopien dürfen nicht gefertigt werden.

15 Softwarenutzung

(1) Die Softwarelizenz gilt nur für die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von uns genannten Betriebs- /Organisationseinheit des Kunden. Entsprechendes gilt für evtl. dazugehörige, im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von uns genannte Betriebssysteme. Registriernummern der Zentraleinheit oder Systemkonfiguration des Kunden werden in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung beschrieben.

(2) Ohne Rücksicht auf anders lautende vertragliche Bestimmungen ist unsere Zustimmung zur Vervielfältigung der Software nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Object-Codes oder die Übersetzung der Object-Code-Form zur Schaffung, zur Wahrung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen („Interoperabilität ist die Fähigkeit zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen“) Programms unerlässlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

– die Handlungen werden von dem Kunden oder von einer anderen zur Verwendung einer Kopie des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

– die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind nicht veröffentlicht oder nicht für die im vorgenannte n Absatz genannten Personen zugänglich gemacht,

– die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Die Bestimmung des vorhergehenden Gesamtabsatzes erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnen Informationen

– zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,

– an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,

– zur Schaffung oder Vermarktung eines Programms verwendet werden, welches das Urheberrecht am ursprünglichen Programm und insbesondere an einem in der Ausdrucksform weitgehend ähnlichen Programm verletzt.

Zur Wahrung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft für den Schutz literarischer und künstlerischer Werke können die Bestimmungen der beiden vorstehenden Gesamtabsätze nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese beiden vorstehenden Gesamtabsätze in einer Weise angewendet werden können, die die rechtmäßigen Interessen der inovatus in unvertretbarer Weise beeinträchtigen oder im Widerspruch zur normalen Nutzung der Software stehen.

(3) Das Kopieren oder das Übermitteln der Software auf ein anderes Computernetzwerk ist insofern erlaubt, als es für den Betrieb auf der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung der inovatus bestimmten Rechneranlagen oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken notwendig ist. Entsprechendes gilt im Fall eines Gerätedefektes.

(4) Wenn der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software enthält, die die dem Kunden gewährte Softwarelizenz nicht umfasst, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.

(5) Der Kunde ist auch nicht berechtigt, ohne endgültige Aufgabe der eigenen Nutzung die Software an Dritte weiterzugehen. Der Kunde darf die eigene Anlage Dritten nicht zur Verfügung stellen oder fremde Daten für Dritte verarbeiten bzw. speichern. Angestellte und Beauftragte des Kunden sowie Dritte und deren Angestellte und Beauftragte dürfen in dem zur Ausübung der Nutzungsberechtigung notwendigen Rahmen die Software nutzen.

(6) Der Kunde hat sämtliche Informationen über die überlassene Software und dazugehörige Unterlagen geheim zuhalten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter des Kunden sind, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu gehalten sind, zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet, sofern sie mit der Software und dazugehörigen Unterlagen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die mitgeteilten Informationen nicht selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen zur Erlangung gewerblicher Schutzrechte vorzunehmen.

(7) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der dem Kunden mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese dem Kunden vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kunden bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende unbefristet.

(8) Die Vertragsparteien haben die Unterlagen, die sie jeweils vom anderen Vertragspartner erhalten haben, nach Vertragsende unverzüglich zu vernichten, weil die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch geheim sind und die Vernichtung sich wechselseitig schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

(9) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

16 Abnahme der Programmierung

Nach Fertigstellung der Programmierung teilen wir dem Kunden die Fertigstellung schriftlich mit. Der Kunde hat innerhalb von 5 Werktagen Mitteilung zu machen, wann die Software bei ihm installiert werden kann. Der Installationszeitpunkt darf nicht länger als 15 Werktage nach Eingang der schriftlichen Mitteilung von uns liegen. Nach erfolgter Installation testet der Kunde für 5 Werktage die gelieferte Programmierung. Danach findet eine gemeinsame Abnahme statt. Bei der Abnahme wird ein Mängelprotokoll gemeinsam erstellt. Das Mängelprotokoll ist von beiden Vertragspartnern auch dann zu unterzeichnen, wenn einzelne Fehler nicht als Mangel von uns akzeptiert werden. Die akzeptierten Mängel werden in angemessener Frist beseitigt. Von der Beseitigung geben wir dem Kunden schriftlich Nachricht, der sodann verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von 10 Werktagen einen gemeinsamen neuen Abnahmetermin wegen dieser Programmierungen auszuführen. Hält der Kunde eine der vorgenannten Fristen nicht ein, gilt die Software als abgenommen. Gewährleistung und Haftung richten sich nach den vorstehenden Vorschriften.

17 Besondere Bedingungen für Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen, wie z.B. Beratungs-, Planungs-, Reparatur oder Schulungsaufträge werden nach Aufwand abgerechnet. Insoweit gelten die jeweils gültigen Preislisten der inovatus für Dienstleistungen. An- und Abfahrt gelten als Arbeitszeit und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden ebenfalls zusätzlich abgerechnet.

(2) inovatus wird die Arbeiten nach besten Kräften ausführen und ist verpflichtet, dabei auf die betrieblichen Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.

(3) Gewährleistung und Haftung richten sich nach Ziffer 8 und 9.

18 Sonstiges

(1) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

(2) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.

(3) Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

(4) Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten ist Ahaus.

(5) Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Die Geltung des einheitlichen Kaufrechtes (EK) und des UN -Kaufrechtes sind ausdrücklich ausgeschlossen.